[5.5.2022] In Mecklenburg-Vorpommern können nun Elektronische Kostenmarken als Zahlungsmittel für Gerichtskosten genutzt werden. Im Gegensatz zu den bisher möglichen Bezahlarten können so auch eilbedürftige Verfahren mit Kostenvorschuss schnell und elektronisch bearbeitet werden.
In Mecklenburg-Vorpommern wurde nach der Einführung der E-Akte (
wir berichteten) ein weiterer Schritt bei der Digitalisierung der Justiz vollzogen: Seit 1. Mai 2022 ist es möglich, elektronische Kostenmarken als Zahlungsmittel für Gerichtskosten zu verwenden. Diese bargeldlose Bezahlart sei vorteilhaft und eigne sich vorrangig für eilbedürftige Verfahren, die einen Kostenvorschuss erforderten, erläutert Justizministerin Jacqueline Bernhardt. Grundsätzlich können Gerichtsgebühren zwar auch per Überweisung eingezahlt werden. Insbesondere für Eilverfahren ist das nicht immer praktikabel, da die Gerichte nach dem Gerichtskostengesetz bestimmte Handlungen erst nach Zahlungseingang ausführen.
Eine schnelle Kosteneinzahlung war bisher durch Nutzung des so genannten Gerichtskostenstemplers möglich: Dabei wird der bezahlte Betrag von der Zahlstelle mit einem speziellen Stempelgerät auf dem Papierschriftsatz aufgebracht. Digitale Dokumente können auf diese Weise nicht gestempelt werden. Wer sich bisher elektronisch an das Gericht wandte, musste auf die Vorschusskostenrechnung warten, um dann zu überweisen. Anders ist das nun mit der Kostenmarke: Diese kann einem elektronisch eingereichten Antrag direkt beigefügt werden.
Zeitersparnis bei Zahlungspflichtigen und Gerichten
Elektronische Kostenmarken können auf dem Justizportal von Bund und Ländern ohne Registrierung einfach per Kreditkarte oder Überweisung erworben werden. Jede Kostenmarke erhält eine Kostenmarkennummer. Die erhaltene Quittung lässt sich ausdrucken und per Post einreichen oder auf elektronischem Wege an die elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfächer senden.
Für Zahlungspflichtige ergibt sich damit eine erhebliche Zeitersparnis. In Fällen, in denen die Höhe der gerichtlichen Forderung bereits bekannt ist, muss nicht der Erhalt der gerichtlichen Zahlungsaufforderung abgewartet werden. Bei den Gerichten entfällt durch die elektronische Kostenmarke der Arbeitsaufwand für das Erstellen einer Zahlungsaufforderung und deren Überwachung. Elektronische Kostenmarken können auch in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen eingesetzt werden.
(sib)
Justizportal von Bund und Ländern (Deep Link)
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz MV (Deep Link)
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