[24.2.2023] Den Betrieb der Facebook Fanpage der Bundesregierung hat jetzt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) untersagt. Dass Grundsätze des Datenschutzrechts eingehalten werden, konnte von den Betreibenden laut BfDI bislang nicht überzeugend nachgewiesen werden.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Ulrich Kelber, hat jetzt das Bundespresseamt (BPA) angewiesen, den Betrieb der Facebook Fanpage der Bundesregierung einzustellen. Ein entsprechendes Schreiben hat der BfDI laut eigenen Angaben zu Beginn der Woche des 20. Februar 2023 versendet. Das BPA habe ab Erhalt des Bescheids vier Wochen Zeit, diesen umzusetzen. Auch kann es binnen eines Monats gegen den Bescheid klagen. „Ich habe lange darauf hingewiesen, dass der Betrieb einer Facebook Fanpage nicht datenschutzkonform möglich ist“, erklärt Kelber. „Das zeigen unsere eigenen Untersuchungen und das Kurzgutachten der Datenschutzkonferenz. Alle Behörden stehen in der Verantwortung, sich vorbildlich an Recht und Gesetz zu halten. Dies ist nach dem Ergebnis meiner Prüfungen beim Betrieb einer Fanpage wegen der umfassenden Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzenden aktuell unmöglich. Ich finde es wichtig, dass der Staat über soziale Medien erreichbar ist und Informationen teilen kann. Das darf er aber nur, wenn die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger gewahrt bleiben.“ Das BPA muss als Verantwortlicher nachweisen können, dass die Grundsätze des Datenschutzrechts eingehalten werden, heißt es vonseiten des BfDI weiter. Einen solchen Nachweis konnte es im Verfahren nicht zur aufsichtsbehördlichen Überzeugung erbringen. Der BfDI kritisiert insbesondere das Fehlen einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Außerdem müsste nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz für die Verwendung nicht unbedingt erforderlicher Cookies und ähnlicher Tracking-Technologien eine Einwilligung eingeholt werden. Im Falle der Facebook Fanpages werde eine solche Einwilligung jedoch nach Ergebnis der aufsichtsbehördlichen Prüfungen derzeit nicht wirksam eingeholt.
(ve)
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