SachsenWeniger Pflichten, mehr Digitalisierung

[04.11.2026] Die sächsische Staatsregierung hat einen Gesetzentwurf zur Staatsmodernisierung beschlossen. Er soll Mitwirkungspflichten abbauen, Behördenkontakte per E-Mail erleichtern und Genehmigungen durch eine dreimonatige Entscheidungsfrist beschleunigen.
Sachsen-Fahne im Gegenlicht

Sachsens Staatsregierung überführt den bereits im Frühjahr angekündigten Richtungswechsel beim Bürokratieabbau in konkretes Landesrecht.

(Bildquelle: Depositphotos)

Das Sächsische Kabinett hat den überarbeiteten Entwurf des Ersten Sächsischen Gesetzes zur Bürokratieentlastung und Staatsmodernisierung (StaMo I) beschlossen. Damit überführt die Staatsregierung den bereits im Frühjahr angekündigten Richtungswechsel beim Bürokratieabbau in konkretes Landesrecht. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Kommunen und die Verwaltung sollen damit gleichermaßen entlastet werden. Nach Angaben der sächsischen Staatskanzlei bündelt das Paket auch die bislang gesondert vorgesehenen Änderungen der landesrechtlichen Formerfordernisse und des Sächsischen Justizgesetzes. So sollen ab Juli 2027 elektronische Dokumente grundsätzlich die Schriftform wahren, sodass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in der Regel per E-Mail mit Behörden kommunizieren können; eine eigenhändige Unterschrift soll dann auf zwingend erforderliche Ausnahmen beschränkt sein. Der Gesetzentwurf wird nun an den Sächsischen Landtag übermittelt.

Pflichten brauchen eine Begründung

Bereits zum 1. September 2027 sollen die landesrechtlichen Berichts-, Auskunfts-, Nachweis-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten grundsätzlich entfallen. Erhalten bleiben nur die Pflichten, deren zwingende Notwendigkeit die Verwaltung begründet und die in einer Rechtsverordnung festgeschrieben werden. Der vorgesehene Abbau umfasst auch Berichtspflichten der Kommunen. „Wir wollen nicht länger einzelne bürokratische Hemmnisse mühsam beseitigen, sondern die Logik unseres Verwaltungshandelns in Sachsen grundlegend verändern. Künftig muss begründet werden, warum eine bürokratische Pflicht notwendig ist – und nicht mehr, warum sie entfallen kann“, erklärte Staatskanzleichef Andreas Handschuh.

Genehmigung durch Fristablauf

Zum selben Termin soll eine Genehmigungsfiktion greifen: Entscheidet eine sächsische Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über einen Antrag, gälte dieser grundsätzlich als genehmigt, wobei die Frist in besonders schwierigen Verfahren einmal verlängert werden könnte. Ausgenommen wären förmliche Verwaltungsverfahren, Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen; weitere Ausnahmen müsste die Staatsregierung begründen und mit Zustimmung des Landtags in einer Rechtsverordnung festlegen. In mehreren Rechtsgebieten soll außerdem das Widerspruchsverfahren entfallen, sodass Betroffene unmittelbar vor den Verwaltungsgerichten klagen könnten. Davon erwartet die Staatsregierung kürzere Verfahren und eine Entlastung der Widerspruchsbehörden.
Die Staatsregierung bereitet außerdem ein zweites Gesetzespaket vor, in das bis Jahresende insbesondere die Neuorganisation der Verwaltung, weitere Beschleunigungsmaßnahmen sowie Vorschläge der Reformkommission für starke sächsische Kommunen einfließen sollen.





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