BMJElektronische Präsenzbeurkundung eingeführt
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung beschlossen, berichtet das Bundesministerium der Justiz (BMJ). Das Gesetz leistet einen wichtigen Beitrag zur Digitalisierung des Beurkundungsverfahren: Bisher können Notare und Urkundsstellen ihre Niederschriften ganz überwiegend nur in Papierform errichten. Dies soll nun geändert werden. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf erhalten das Notariat sowie andere Urkundsstellen wie etwa Nachlassgerichte die Möglichkeit, öffentliche Urkunden unmittelbar elektronisch zu errichten. Damit entfällt auch die bisher notwendige Digitalisierung von Papierurkunden, um sie in elektronischen Urkundensammlungen oder E-Akten zu verwahren. Bisher zwangsläufige Medienbrüche – inklusive des verbundenen Mehraufwands – werden vermieden. „Wir ermöglichen so den Notarinnen und Notaren sowie anderen Urkundsstellen, noch moderner und digitaler zu arbeiten. Das spart Zeit und Ressourcen. Damit bauen wir die Papierstapel also wieder ein Stück weiter ab“, sagt Bundesjustizminister Marco Buschmann.
Verschiedene Signaturmöglichkeiten
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Niederschriften über eine Beurkundung zukünftig auch als elektronische Dokumente erstellt werden können, die von den Beteiligten zu signieren sind. Die Beteiligten können das Dokument entweder durch eigenhändige Unterschrift auf einem elektronischen Hilfsmittel, etwa einem Unterschriftenpad oder einem Tablet, die in der Niederschrift wiedergegeben wird, oder durch ihre qualifizierte elektronische Signatur signieren. Geschützt wird die elektronische Niederschrift durch die abschließende qualifizierte elektronische Signatur der Urkundsperson. Diese gewährleistet Authentizität und Integrität der elektronischen Niederschrift.
Durch Änderungen der entsprechenden Formvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch kann das Signieren mittels eines elektronischen Hilfsmittels auch für die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen genutzt werden. Zudem wird geregelt, dass öffentlich beglaubigte elektronische Erklärungen immer auch die Schriftform erfüllen. Neben der Möglichkeit zur elektronischen Präsenzbeurkundung bleibt die Möglichkeit der Errichtung öffentlicher Urkunden in Papierform weiterhin bestehen, für die Aufnahme von Verfügungen von Todes wegen bleibt sie verpflichtend.
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