VerwaltungsgerichteWarnung vor KI-generierten Schriftsätzen

[02.11.2026] Der zunehmende Einsatz generativer Künstlicher Intelligenz bei der Erstellung juristischer Schriftsätze stellt die Verwaltungsgerichtsbarkeit vor neue Herausforderungen. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe fordern deshalb verbindliche Vorgaben für Umfang und Struktur solcher Dokumente.

KI-generierte Schriftsätze binden erhebliche richterliche Arbeitskraft an den Verwaltungsgerichten.

(Bildquelle: KI-generiert)

Bei ihrer Jahrestagung Anfang Oktober 2026 in Niedersachsen haben sich die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe der Länder sowie des Bundesverwaltungsgerichts mit den Auswirkungen Künstlicher Intelligenz auf die Justiz befasst. In einer gemeinsamen Abschlusserklärung warnten sie insbesondere vor umfangreichen, unübersichtlichen und teilweise fehlerhaften KI-generierten Schriftsätzen.

Generative KI ermögliche es, mit geringem Aufwand große Textmengen zu produzieren, in denen Anträge schwer auffindbar seien und zahlreiche Quellen- und Rechtsprechungsnachweise überprüft werden müssten. Dies binde erhebliche richterliche Arbeitskraft und könne einen effektiven Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit beeinträchtigen.

Die Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten fordern daher, noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung eine rechtliche Grundlage für verbindliche Vorgaben zu Umfang und Struktur von Schriftsätzen zu schaffen. Technische Hilfsmittel zur Zusammenfassung oder Strukturierung könnten das Problem allein nicht lösen. Die Verantwortung für einen verständlichen und geordneten Vortrag müsse bei den Verfahrensbeteiligten verbleiben.

Thüringens Justizstaatssekretär Christian Klein betonte die Chancen der Technologie für eine moderne Justiz. KI könne Arbeitsabläufe erleichtern und Beschäftigte von Routineaufgaben entlasten. Zugleich müsse sichergestellt werden, dass ihr Einsatz rechtsstaatliche Grundsätze nicht beeinträchtige. Entscheidend sei, die technologischen Möglichkeiten zu nutzen und gleichzeitig einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.





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