VerpflichtungsgesetzFörmliche Verpflichtung bald per Video

[30.07.2024] Bestimmte Straftaten können tatbestandlich nur verwirklicht werden, wenn sie von Amtsträgern – etwa Beamten oder Richtern – begangen werden. Personen, die für die öffentliche Verwaltung tätig, aber keine Amtsträger sind, werden förmlich verpflichtet, um sie Amtsträgern in dieser Hinsicht gleichzustellen. Diese Verpflichtung soll bald auch per Videokonferenz möglich sein.
Weißes Paragrafenzeichen (dreidimensional) lehnt an einer blau-grauen Wand

Die förmliche Verpflichtung von Nicht-Amtsträgern soll erleichtert werden.

(Bildquelle: Coloures-Pic/stock.adobe.com)

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes veröffentlicht. Dieses regelt die im Strafgesetzbuch (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB) vorgesehene förmliche Verpflichtung von Personen, die – ohne Amtsträger zu sein – für Stellen der öffentlichen Verwaltung tätig oder als Sachverständige öffentlich bestellt sind. Die Verpflichtung dient laut BMJ dazu, solche Personen für die Anwendung bestimmter Straftatbestände den Amtsträgern gleichzustellen, denn der Rechtsgüterschutz soll unabhängig von der Amtsträgereigenschaft der für die öffentliche Verwaltung tätigen Person greifen. Zu solchen Straftatbeständen gehören etwa Geheimnisverratsdelikte und Amtsträgerdelikte. Zudem sehen mehrere Fachgesetze vor, dass Personen, die keine Amtsträger sind, besonders zur Geheimhaltung verpflichtet werden können, und verweisen auf das Verpflichtungsgesetz.

Digitale Alternative zum Präsenzverfahren

Seit 1974 gilt eine Regelung, die vorsieht, dass diese Verpflichtung mündlich vorgenommen wird und dabei auf strafrechtliche Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen ist, zudem ist eine Niederschrift über die erfolgte Verpflichtung zu erstellen. In jüngerer Zeit wurde insbesondere vonseiten der behördlichen Praxis ein Bedürfnis nach einer ausdrücklichen Öffnung des Verfahrens für Bild-Ton-Übertragungen geltend gemacht. Die Neuregelung des Verfahrens der förmlichen Verpflichtung soll daher eine Verpflichtung mittels Echtzeit-Videokommunikation ausdrücklich gestatten. Damit kann ein schnelleres und weniger aufwendiges digitales Verfahren unter Verzicht auf einen Präsenztermin gewählt werden. Die Verpflichtung „im Wege der Echtzeit-Videokommunikation erscheint geeignet, die erforderliche persönliche Ansprache der zu verpflichtenden Person zu gewährleisten und ihr in angemessener Weise die Bedeutung der Verpflichtung und die daran anknüpfenden Strafbarkeiten vor Augen zu führen“, so das BMJ.

Der Referentenentwurf wurde vom BMJ nun veröffentlicht und an Länder und Verbände verschickt. Interessierte Kreise haben Gelegenheit, bis zum 6. September 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.





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