E-JustizGnadenfrist für Gerichtsakten auf Papier

Die papiergebundene Verfahrensakte wird wohl doch nicht überall zum 1. Januar 2026 verschwinden.
(Bildquelle: stockasso/123rf.com)
Bis zum 1. Januar 2026 muss die Justiz flächendeckend auf elektronische Aktenführung umstellen. So will es das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz aus dem Jahr 2017. Angesichts unterschiedlicher Fortschritte in den Gerichtsbarkeiten der Länder sieht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) das Risiko von Digitalisierungslücken. Auch um vorgetragenen Anliegen aus Justiz und Ländern Rechnung zu tragen, hat das Ministerium daher im Juli einen Referentenentwurf vorgelegt, wonach die Länder den Start der E-Akte um ein Jahr verschieben können. Gestern hat das Bundeskabinett den Entwurf mit dem etwas sperrigen Titel „Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern“ beschlossen.
Opt-out-Option für Länder
Das Gesetz sieht eine Rechtsgrundlage – in Form einer Opt-out-Regelung – vor, die es Bund und Ländern ermöglicht, auch nach dem 1. Januar 2026 die Anlage und (Weiter-)Führung von Akten in Papierform zu gestatten. Dies betrifft Straf-, Bußgeld- und Zivilakten, Akten in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, arbeits- und sozialgerichtlichen Akten sowie gerichtlichen Akten im Strafvollzugsverfahren. Die grundlegende Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung soll dadurch ausdrücklich nicht aufgehoben werden. Eine Abweichung von der verpflichtenden elektronischen Aktenführung wird längstens bis zum 1. Januar 2027 ermöglicht.
Ausnahmen in der Strafgerichtsbarkeit
Für den Bereich der Strafgerichtsbarkeit soll geregelt werden, dass Staatsanwaltschaften ihre Ermittlungsakten in Papierform anlegen und (weiter-)führen können, wenn polizeiliche Ermittlungsvorgänge noch nicht elektronisch übermittelt werden. Um einen reibungslosen länder- und systemübergreifenden elektronischen Akten- und Vorgangsaustausch sowohl justizintern als auch mit den Polizeibehörden zu gewährleisten, soll eine Papieraktenführung außerdem zulässig sein, wenn elektronisch übermittelte Akten oder Vorgänge technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in das jeweilige E-Akten-System übernommen werden können. Auch diese Ausnahmeregelung ist bis Anfang 2027 befristet.
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