NiedersachsenPersonalrat vs. E-Akte

E-Akten sollen Prozesse bei Gericht vereinfachen. Der Hauptpersonalrat beim Niedersächsischen Justizministerium hat Zweifel.
(Bildquelle: viperagp/stock.adobe.com)
Das niedersächsische Justizministerium kann den geplanten Roll-out der elektronischen Akte im Juni 2025 fortsetzen. Wie aus einer Meldung des Verwaltungsgerichts Hannover hervorgeht, war der Hauptpersonalrat beim Niedersächsischen Justizministerium zunächst mittels einstweiliger Verfügung gegen die Einführung der rechtsverbindlichen elektronischen Akte in verschiedenen niedersächsischen Justizbehörden vorgegangen. Bis zum 1. Januar 2026 soll laut Bundesgesetz in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten die elektronische Akte eingeführt sein. In Niedersachsen erfolgt die Umsetzung in mehreren Phasen, die E-Akte wurde bereits in einzelnen Gerichten und Staatsanwaltschaften pilotiert. Im Mai hatte die Justizministerin die Zustimmung des Hauptpersonalrats zur Einführung der elektronischen Akte ab Anfang Juni 2025 bei weiteren Gerichten beantragt. Der Hauptpersonalrat verweigerte dazu seine Zustimmung und verwies insbesondere auf Performance-Probleme, Mängel der eingesetzten Software und organisatorische Anpassungsschwierigkeiten.
Unaufschiebbarkeit der Maßnahme
Die Justizministerin hatte daraufhin Ende Mai ein so genanntes Nichteinigungsverfahren eingeleitet und mit Verweis auf den Stichtag 1. Januar 2026 und bereits getroffene Urlaubsvereinbarungen angeordnet, dass für die Dauer des laufenden Einigungsverfahrens die Einführung der elektronischen Akte fortgesetzt wird. Zudem wurde auch die Niedersächsische Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften ergänzt, sodass die Rechtsverbindlichkeit der elektronischen Akte für Staats- und Generalstaatsanwaltschaften sowie die betroffenen Amts- und Landgerichte im Laufe des Monats Juni 2025 vorgeschrieben wurde.
Nun hat das Gericht auch die Anträge des Hauptpersonalrats gegen die Einführung der elektronischen Akte in den Staats- und Generalstaatsanwaltschaften, in den Betreuungs-, Nachlass-, Vollstreckungs-, ZVG- und Basic-Sachen an den betroffenen Amtsgerichten sowie in den gerichtlichen Straf- und Bußgeldsachen an den betroffenen Amts- und Landgerichten mit Beschlüssen vom 10. Juni 2025 abgelehnt. Gegen die Beschlüsse (Az. 17 B 5896/25; 17 B 5888/25; 17 B 5893/25) kann noch Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
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