BMJBessere Übermittlung von E-Akten

[06.11.2024] Einheitliche Übermittlungsstandards sollen die Bearbeitung elektronischer Behördenakten in der Justiz verbessern. Ein Verordnungsentwurf des BMJ legt fest, dass Akten als PDF-Dokumente mit maschinenlesbarem Datensatz übermittelt werden.
Miniatur-Aktenordner liegen auf einer Laptop-Tastatur.

Ein einheitlicher Standard für die Übermittlung elektronischer Akten an die Gerichte fehlte bisher.

(Bildquelle: maxxyustas/123rf.com)

Der Umgang mit elektronischen Behördenakten soll für die Gerichte erleichtert werden, indem die Standards für die Übermittlung an die Gerichte vereinheitlicht werden. Das sieht ein Verordnungsentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz (BMJ) jetzt veröffentlicht hat. Bisher werden die Akten sehr uneinheitlich und überwiegend ohne maschinenlesbaren Datensatz übermittelt, was die Handhabung durch die Justiz erheblich erschwert. Die Verordnung sieht nun bundeseinheitliche technische Rahmenbedingungen vor. Auch die Übermittlung über Ländergrenzen hinweg soll laut BMJ dadurch erleichtert werden.

„Die Verordnung ist ein weiterer Baustein zur Stärkung der Gerichte. Es reicht nicht aus, dass die Akten bei den Behörden und in der Justiz elektronisch geführt werden. Wir müssen auch sicherstellen, dass diese unkompliziert von A nach B übermittelt werden und die Gerichte diese unkompliziert und schnell lesen und nutzen können. Das wollen wir mit unserer Verordnung sicherstellen und lästige Mehrarbeit, die durch unterschiedliche Aktenführung entsteht, vermeiden“, so Bundesjustizminister Marco Buschmann.

PDF als Übermittlungsformat

Der Entwurf für eine „Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren“ – kurz: Behördenaktenübermittlungsverordnung (BehAktÜbV) – regelt, dass elektronische Akten an Gerichte elektronisch übermittelt werden sollen und macht dazu verschiedene technische Vorgaben, insbesondere:

  • Elektronische Dokumente einer Akte sind grundsätzlich auf dem sicheren Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Behördenpostfach der Behörde und der elektronischen Poststelle des Gerichts zu übermitteln.
  • Für die Übermittlung wird das Dateiformat PDF festgelegt.
  • Es werden Mindestanforderungen an einen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz festgelegt, der einer elektronischen Akte bei der Übermittlung beigefügt werden soll.

Der Referentenentwurf wurde nun an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben bis zum 6. Dezember 2024 Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sollen anschließend auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.



Stichwörter: E-Justiz, Gesetzgebung


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