Schleswig-HolsteinTempo für die Digitalisierung – per Gesetz

[13.10.2025] Mit einem Digitalisierungsbeschleunigungsgesetz will Schleswig-Holstein vollständig digitale Verwaltungsprozesse, ein Datendoppelerhebungsverbot und eine Pflicht zur elektronischen Registerführung einführen. Der Entwurf geht jetzt in die Verbändeanhörung.

Schleswig-Holstein will mit einem neuen Gesetz die Digitalisierung der Verwaltung deutlich beschleunigen.

(Bildquelle: andreypopov/123rf.com)

Digitalisierungshemmnisse abbauen, vollständig digitale Prozesse fördern, den Datenschatz der Verwaltung besser nutzen – das will Schleswig-Holstein mit einem Digitalisierungsbeschleunigungsgesetz erreichen. Dessen Entwurf hat das Landeskabinett auf Initiative von Digitalisierungsminister Dirk Schrödter nun in erster Lesung auf den Weg gebracht. Der Entwurf geht als nächstes in die Verbändeanhörung. „Wir wollen und werden die Digitalisierung weiter beschleunigen, indem wir vollständig digitale, medienbruchfreie Prozessketten nach dem Digital-Only-Prinzip sowie ein Datendoppelerhebungsverbot und eine Pflicht zur elektronischen Registerführung nach dem Once-Only-Prinzip umsetzen“, so der Minister. Dazu gehöre auch die verpflichtende Nutzung eines Servicekontos als Zugang zur Verwaltung. Für diejenigen, die diesen Zugang nach im Gesetzentwurf festgelegten objektiven Kriterien nicht nutzen könnten, werden Assistenzen für den digitalen Raum etabliert. So soll eine Ende-zu-Ende-Digitalisierung umgesetzt, aber gleichzeitig die Teilhabe gesichert werden.

Rechtsrahmen an technischen Fortschritt anpassen

Den landesrechtlichen Rahmen für die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung in Schleswig-Holstein bilden derzeit vor allem das E-Government-Gesetz, das IT-Einsatz-Gesetz und das Offene-Daten-Gesetz. Einfluss im Landesrecht haben ebenso das Landesdatenschutzgesetz und das Informationszugangsgesetz. Dieser bestehende Rechtsrahmen müsse angepasst werden, um die angestrebten Ziele zu erreichen, so Schrödter. Ein Hemmnis für das Voranschreiten der Digitalisierung von Verwaltungsverfahren seien unter anderem formale Regelungen, die noch nicht ausreichend an die technischen Fortschritte angepasst seien und daher geändert werden müssen. Gleiches gelte für die Bereitstellung von Daten der öffentlichen Verwaltung, die vor allem aufgrund fehlender Regelungen und rechtlicher Unsicherheiten bisher ungenutzte Potenziale böten.

Das Digitalisierungsbeschleunigungsgesetz beinhaltet Regelungen in den Bereichen digitale Verwaltungsverfahren, Daten und Data-Governance, Rechtsbereinigung und Herstellung rechtlicher Kohärenz sowie IT-Organisation und Zusammenarbeit. Die Regelungen gelten spätesten drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Once Only konsequent umsetzen

„Durch ein konsequentes Verbot der doppelten Datenerhebung im Sinne des Once-Only-Prinzips werden wir Verwaltungsprozesse verschlanken und den Bürokratieaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen deutlich reduzieren können“, so Schrödter. Zudem sollen einheitliche Datenstrukturen aufgebaut und eine effiziente elektronische Registerführung gewährleistet werden. Dazu müssten die erforderlichen maschinenlesbaren Daten zeitnah verfügbar sein. Die Effizienzsteigerung werde sich, so Schrödter, auch auf die Kommunen übertragen, zum Beispiel durch die Bereitstellung zentraler E-Government-Lösungen, Infrastrukturen und weiterer Basisdienste für die Kommunen durch das Land. Für die Wirtschaft sei die Umsetzung des Gesetzes ein „Innovationsmotor“, indem Verwaltungsprozesse schneller sowie Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt würden.





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