Bundestag/OSBABehörden dürfen Open Source ausschreiben

[20.07.2026] Der Einsatz quelloffener Software gilt als ein wichtiger Baustein, um einzelne Behörden und den Staat als Ganzes digital souveräner aufzustellen. Bei der Vergabe gibt es aber noch viele Unsicherheiten. Ein Gutachten des Bundestags räumt viele davon aus. Die OSBA berichtet.
Montage: Junger Mann im Karohemd schreibt mit einem Marker auf eine imaginäre Glaswand die Worte "open source"

Die gezielte Beschaffung von Open-Source-Lösungen ist vergaberechtlich zulässig und in vielen Fällen auch finanziell geboten, zeugt ein Bundestags-Gutachten.

(Bildquelle: Johnur/123rf.com)

Öffentliche Auftraggeber können bei Softwarebeschaffungen grundsätzlich Open Source vorgeben. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags, über das nun der Bundesverband für digitale Souveränität, die Open Source Business Alliance (OSBA), berichtet. Bei vielen Verwaltungsmitarbeitenden herrschten bezüglich der Ausschreibungspraxis immer noch Unsicherheiten vor, hat der OSBA-Vorstandsvorsitzende Peter Ganten beobachtet. Obwohl die Stärkung der digitalen Souveränität durch den Einsatz von Open-Source-Software inzwischen ein priorisiertes Ziel von Politik und Verwaltung ist, habe diese Einschätzung zur Folge, dass bis heute in Behörden die Behauptung umgehe, eine Vorgabe von Open Source in der Ausschreibung sei vergaberechtlich nicht zulässig, weil dies Anbieter ausschließen könnte. Ganten widerspricht dieser Annahme: „Jeder Anbieter kann Open-Source-Software anbieten, denn Open Source ist eine Lizenzierungsart und keine eigene Technologie – mit einem entscheidenden Vorteil: Sie schafft Transparenz und Resilienz für die öffentliche Verwaltung.“

Open-Source-Vergabe oft sogar geboten

Natürlich müssen bei einer konkreten Vergabe immer die grundlegenden Vorgaben des Vergaberechts berücksichtigt werden. So weist das Gutachten darauf hin, dass eine Vorgabe für Open Source immer im Einzelfall geprüft und sachlich gerechtfertigt, verhältnismäßig und transparent begründet sein muss. In einer Ausschreibung sollte beispielsweise auch immer der Zusatz „oder gleichwertig“ aufgenommen werden, für den Fall, dass es keine geeigneten Produkte oder Anbieter aus dem Open-Source-Bereich gibt. Das Gutachten erläutert, dass „eine Entscheidung für Open-Source-Software nicht nur wirtschaftlich sinnvoll, sondern auch vergaberechtlich geboten sein“ kann, wenn strategische und auftragsbezogene Gründe berücksichtigt werden, etwa IT-Sicherheitsanforderungen, Interoperabilität oder langfristige Weiterentwicklungsfähigkeit.

Aktiv gegen Vendor Lock-ins

Ausgeführt wird außerdem, dass die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Einzelfall sogar für eine Bevorzugung von Open-Source-Software sprechen könnten – vor allem, wenn damit langfristige Kosten, Abhängigkeiten oder Migrationsaufwände reduziert werden. Die genannten Erwägungsgründe sind nach Einschätzung der OSBA in so gut wie jeder Behörde und bei so gut wie jedem Beschaffungsverfahren gegeben. Das bedeutet: Eine Vorgabe von Open Source in der Ausschreibung ist so gut wie immer möglich.

Das Gutachten greift zudem eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auf: Öffentliche Auftraggeber dürfen selbst herbeigeführte Vendor Lock-ins nicht als Begründung verwenden, um Direktvergaben ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Mehr noch: Behörden müssen durch fortlaufendes Marktmonitoring daran arbeiten, bestehende Abhängigkeiten von einzelnen Anbietern aufzulösen. Eine Entscheidung öffentlicher Auftraggeber für Open-Source-Software kann von Anfang an das Entstehen einer solchen Ausschließlichkeitssituation verhindern, ebenso wie die Mehrkosten bei Folgevergaben.

Dieses EuGH-Urteil sei bisher nur einem kleinen Expertenkreis bekannt gewesen, so die OSBA. Das Gutachten gebe der Verwaltung jetzt den Impuls, sich mit selbst geschaffenen Abhängigkeiten auseinanderzusetzen. Und wie das Gutachten ganz klar festhält, funktioniere deren Abbau am besten durch den Einsatz von Open Source.





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