HamburgElektronisches Siegel für Baubescheid

Bauen in Hamburg: Das digitale Siegel garantiert die Unverfälschtheit der Daten sowie die Urheberschaft der erstellenden Dienststelle.
(Bildquelle: 123rf.com)
Die Freie und Hansestadt Hamburg geht in der Digitalisierung der Bauverwaltung einen weiteren Schritt: Nach der erfolgreichen Einführung des digitalen Bauantrags werden jetzt auch die Bescheide im Baugenehmigungsverfahren mit einem qualifizierten elektronischen Siegel (kurz: qeSiegel) versehen und über ein elektronisches Postfach im Servicekonto bekanntgegeben. Eine Unterschrift per Hand und die Bekanntgabe auf dem Postweg seien nicht mehr notwendig, so die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen der Hansestadt. Damit ist Hamburg das erste Bundesland, das auf ein vollständig elektronisches Baugenehmigungsverfahren mittels qeSiegel setzt. Von der Antragstellung bis zum Bescheid ist das Verfahren nunmehr durchgängig digital. Bereits seit Anfang Januar ist das elektronische Verfahren in Hamburg verpflichtend.
Schrittweise Einführung
Die Antragstellung für verschiedene Baugenehmigungsverfahren, Genehmigungsverfahren, Teilbaugenehmigungen, Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sowie für Vorbescheide und Zustimmungsverfahren erfolgt über ein Konto im Hamburger Serviceportal. Das für die digitale Erstellung und Bekanntgabe der Bescheide verwendete qualifizierte digitale Siegel garantiert die Unverfälschtheit der Daten sowie die Urheberschaft der erstellenden Dienststelle. Durch ein in ein PDF-Dokument eingebettetes Zertifikat können Antragstellende und die behördlichen Dienststellen das qeSiegel mithilfe gängiger PDF-Programme auf Gültigkeit gemäß der European Union Trust List (EUTL) überprüfen. Die Bekanntgabe von Bescheiden finde in den elektronisch geführten Verfahren ebenfalls über das Postfach des Servicekontos statt.
Die Einführung des qeSiegels erfolgt nach Angaben der Behörde nicht zu einem Stichtag. Um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten, findet die Einführung seit Anfang Februar 2024 fließend statt. In Verfahren, die vor dem 1. Januar 2024 in Papier begonnen wurden, müssen aufgrund der geltenden Rechtslage noch Bescheide in Papier versandt werden.
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