Bayern/Baden-WürttembergErbschein digital abrufen

[05.06.2025] Die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg fordern, das Once-Only-Prinzip auch im Nachlass- und Grundbuchverfahren einzuführen. Ein automatisierter Datenabruf, etwa um einen Erbschein zu beantragen, und ein effizienter Datenaustausch würde Bürgerinnen und Bürger sowie Behörden entlasten.


Wer in Deutschland einen Erbschein beantragen will, muss teilweise eine ganze Reihe von Urkunden bei den Standesämtern anfordern und beim Nachlassgericht einreichen – und das in einer ohnehin emotionalen Ausnahmesituation. Solche unnötigen Zusatzbelastungen gilt es nach Ansicht von Bayerns Justizminister Georg Eisenreich zu vermeiden. Er fordert deshalb, das so genannte Once-Only-Prinzip auch im Nachlass- und Grundbuchverfahren einzuführen. Gemeinsam mit Baden-Württemberg bringt Bayern dazu einen Antrag bei der 96. Justizministerkonferenz in Sachsen ein (4. bis 6. Juni , Bad Schandau).

„Gerade bei der Erteilung von Erbscheinen und der Berichtigung von Grundbüchern braucht es zügige Entscheidungen“, kommentiert Baden-Württembergs Justizministerin Marion Gentges. „Für Elterngeldanträge gibt es schon heute eine rechtliche Grundlage für den automatisierten Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden. Was dort geht, muss auch in Erbscheinverfahren möglich sein.“

Wie das Bayerische Staatsministerium der Justiz mitteilt, soll das Once-Only-Prinzip dem Antrag zufolge in zwei Bereichen eingeführt werden. Zum einen sei dies der automatisierte Datenabruf bei Standesämtern. Justizminister Georg Eisenreich: „Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden müssen bei den jeweils zuständigen Standesämtern angefordert und anschließend beim Nachlassgericht vorgelegt werden. Das kostet unnötig viel Zeit und Geld. Ein automatisierter Datenabruf durch das Nachlassgericht würde Bürgerinnen und Bürger sowie Standesämter gleichermaßen entlasten.“ Bayern und Baden-Württemberg fordern deshalb eine entsprechende Rechtsgrundlage im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Zum anderen fordern die Länder den automatisierten Datenabruf im Grundbuchverfahren. Erbinnen und Erben, die das Grundbuch umschreiben lassen wollen, müssen die Erbfolge beim Grundbuchamt nachweisen. Laut Bundesgerichtshof kann die Vorlage des Erbscheins durch Verweis auf die Nachlassakten ersetzt werden – aber nur, wenn diese beim selben Amtsgericht geführt werden. Dies sei in Zeiten elektronischer Aktenführung, die ab dem 1. Januar 2026 verpflichtend werde, nicht mehr zeitgemäß, betont Eisenreich. „Auf die Entfernung zwischen den Behörden kommt es im Zeitalter der elektronischen Akte nicht an“, so der Minister. „Wir fordern das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz daher auf, den Verweis auf die Nachlassakten ortsunabhängig zu ermöglichen. Dazu ist eine gesetzliche Klarstellung in der Grundbuchordnung erforderlich.“ Nachlassverfahren können so künftig deutlich schneller erledigt werden. Eisenreich: „Wir bitten den Bund, die vorgeschlagenen Reformen zeitnah umzusetzen.“





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