SaarlandGesetzentwurf zur Informationssicherheit
Im Saarland hat der Ministerrat den Entwurf des Informationssicherheitsgesetzes (IT-SiG) sowie eine Ergänzung des E-Government-Gesetzes beschlossen. Mit dem IT-SiG wird das Zentrale IT-Dienstleistungszentrum der Landesverwaltung laut einer Pressemeldung des Finanzministeriums ermächtigt, für die mit dem Landesdatennetz verbundenen Systeme neben den etablierten Lösungen wie Firewalls und Virenscannern weitergehende Maßnahmen durchzuführen. Diese seien zuvor mit dem Helmholtz-Zentrum für Informationssicherheit (CISPA) abgestimmt worden. Betroffen sind insbesondere die Überwachung des Netzverkehrs, die Abwehr und Nachverfolgung von Angriffen und die Auswertung dabei anfallender Daten. Die gleichen Befugnisse würden allen Behörden für ihre rein lokalen Netze eingeräumt.
In dem Gesetzentwurf ist außerdem die umfassende Verpflichtung aller Behörden einschließlich der kommunalen Ebene zur Gewährleistung der Informationssicherheit durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen sowie zur Erstellung der hierzu erforderlichen Informationssicherheitskonzepte verbindlich vorgegeben. „Damit tritt das Saarland in eine Vorreiterrolle. Einen derart umfassenden Ansatz hat außer Bayern – und dort auch erst ab 2020 – bislang kein anderes Bundesland gewählt“, sagte Saarland-CIO Ulli Meyer.
In Absprache mit den kommunalen Spitzenverbänden würden die Städte, Gemeinden und Kreise bei der Einführung von Informationssicherheits-Management-Systemen mit Bedarfszuweisungen unterstützt.
E-Government-Gesetz ergänzt
Gemäß der Richtlinie 2014/55/EU müssen alle öffentlichen Auftraggeber ab 18. April 2020 Rechnungen elektronisch entgegennehmen. Mit dem neuen §10a E-GovG SL setzt die Landesregierung die EU-Richtlinie im Saarland in nationales Recht um. Dabei hat sich die Landesregierung nach Angaben des Finanzministeriums wie die anderen Bundesländer eng an die Rechtsetzung des Bundes angelehnt, um den Unternehmen länderübergreifend gleichartige Voraussetzungen zu bieten. Das Saarland verpflichtet die Behörden, auch Rechnungen unterhalb der so genannten EU-Schwellenwerte elektronisch zu empfangen. „Damit soll ein einheitliches Vorgehen und somit eine Vereinfachung und Standardisierung sowohl in den Unternehmen als auch in den Behörden gewährleistet und in der Summe eine höhere Wirtschaftlichkeit erzielt werden“, so Ulli Meyer. „Die benötigten zentralen Komponenten bietet das Land auch der kommunalen Ebene zur Nutzung an.“
In einer weiteren Ergänzung des E-Government-Gesetzes erlaube der neue §21 E-GovG SL, über befristete Rechtsverordnungen von einer Reihe landesgesetzlicher Zuständigkeits- und Formvorschriften abzuweichen. Dies soll das Erproben neuer E-Government-Anwendungen im Rahmen von Pilotprojekten ermöglichen, ohne bereits im Vorfeld aufwendige Gesetzesänderungen durchzuführen, die dann möglicherweise wieder revidiert werden müssten.
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