ThüringenNovellierung des E-Government-Gesetzes

[29.06.2021] Thüringens CIO Hartmut Schubert hat eine Novellierung des E-Government-Gesetzes vorgeschlagen. Der Hintergrund: Die digitale Unterschrift gewinnt an Bedeutung – neue Regelungen zum Schriftformerfordernis sollen Verwaltungsprozesse optimieren.
Wappen Thüringen

Thüringens E-Government-Gesetz soll 2021 novelliert werden.

(Bildquelle: PEAK Agentur für Kommunikation)

Der Thüringer Beauftragte für E-Government und IT, Hartmut Schubert, schlägt eine Novellierung des Thüringer E-Government-Gesetzes vor. Neue Regeln sollen dabei helfen, die digitale Unterschrift weiter zu etablieren. Zudem sollen Verwaltungsschreiben und -bescheide im Internet abrufbar sein. Dies geht aus einer Medieninformation des Thüringer Finanzministeriums hervor. Demnach sei ein entsprechender Entwurf auf Arbeitsebene bereits intensiv vorbereitet worden. Der CIO befürwortet eine Beratung und zügige Verabschiedung in der kommenden Legislaturperiode.
Ein neues Artikelgesetz sei nach Ansicht von CIO Schubert nicht der richtige Weg – es gelte an das 2018 verabschiedete E-Government-Gesetz anzuknüpfen. Auch wenn die Schriftformerfordernis antiquiert erscheine, müsse eine digitale Unterschrift Rechtssicherheit für Bürger, Unternehmen und Verwaltung gewährleisten. In der für 2021 vorgesehenen Novellierung des ThürEGovG ist nun geplant, eine erweiterte Regelung zur Ersetzung des Schriftformerfordernisses zu implementieren und eine Regelung zur Bekanntgabefiktion bei elektronischen Verwaltungsakten aufzunehmen. Damit soll ein weiterer rechtlicher Beitrag zur vollständigen Digitalisierung von Verwaltungsverfahren erbracht werden.
Bereits heute erlaubt das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG), die Schriftform zu ersetzen. Bislang werden die technischen Anforderungen von vielen Nutzenden jedoch als zu hoch empfunden. Der elektronische Personalausweis und die De-Mail-Postfächer sind noch nicht weit genug verbreitet. Es zeige sich aber auch, dass technische Entwicklungen bestehende Hürden absenken können und die Chance bieten, durch die nutzerfreundliche Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen – etwa auf Basis von Fernsignaturen oder Smart-eID – weiter voranzukommen.





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