Statistisches BundesamtDigitale Auskunft nach DSGVO und IFG
Beim Statistischen Bundesamt (Destatis) können Anträge nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) von jetzt an digital gestellt und bearbeitet werden. Hierzu hat das Statistische Bundesamt eine neue Anwendung entwickelt und unterstützt damit die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG). Das berichtete jetzt das Bundesministerium des Inneren (BMI). Bürger können ihre Anträge ab sofort bequem online einreichen, die entsprechenden Formulare sind auf den Web-Seiten des Statistischen Bundesamts hinterlegt. Antragsteller können die notwendigen persönlichen Daten aus dem Nutzerkonto Bund (NKB) übernehmen, mit welchem gleichzeitig auch der Identitätsnachweis gewährleistet wird. Der Bescheid selbst wird ebenfalls digital über das jeweilige Nutzerkonto übermittelt. Das spart Zeit, ist weniger aufwändig für die betroffenen Personen und schont auch die Umwelt, da weniger Papier verbraucht wird. Und auch für die Beschäftigten des Statistischen Bundesamts hat das neue Verfahren Vorteile: Sie können mithilfe der Online-Anwendung die Anträge nach DSGVO und IFG in einem festgelegten Workflow bearbeiten, Bescheide digital erstellen und versenden. Destatis-Präsident Georg Thiel wies darauf hin, dass damit Arbeitsprozesse vereinfacht und bürokratische Hürden abgebaut würden. Die neue Onlineanwendung sei ein gelungenes Beispiel dafür, wie beide Seiten vom OZG profitieren können, so Thiel.
Rechtliche Grundlage
Spätestens im Jahr 2022 könnte sich der neue Online-Antrag für Auskünfte nach DSGVO und IFG bewähren: Das BMI rechnet damit, dass im Rahmen des Zensus 2022 eine große Zahl an DSGVO-Anträgen gestellt wird. Mit der neuen Online-Anwendung sei es möglich, diese schnell und effizient abzuarbeiten. Der Hintergrund sei, dass in der amtlichen Statistik häufig personenbezogene Daten verarbeitet würden. Die Bürger können ihre Rechte als betroffene Personen nach der DSGVO wahrnehmen und beim Statistischen Bundesamt einen Antrag stellen. Zudem gewähre das IFG jeder Person einen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden, in diesem Fall sei eine Begründung oder Betroffenheit bei der Antragstellung nicht erforderlich.
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